Die
Videoüberwachung hält im Rahmen der Installation einer Einbruchmeldeanlage auch
immer mehr Einzug in Privathaushalte. Dabei gibt es allerdings einiges zu
beachten, damit die Videoüberwachung nicht gegen die Persönlichkeitsrechte und
die aktuellen Datenschutzbestimmungen verstößt.
Hinweis:
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Privatpersonen, die
Videokameras im Rahmen des
Einbruchschutzes nutzen oder nutzen möchten.
1. Überwachung innerhalb des eigenen Hauses
Grundsätzlich
ist eine Überwachung der eigenen Räume innerhalb des Hauses zulässig
(Hausrecht). Zu beachten ist jedoch, dass Besucher und Familienmitglieder
darauf hingewiesen werden müssen (egal, ob die Kamera aufzeichnet oder nicht),
da das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf das eigene Bild hiervon betroffen
sind.
2. Überwachung des eigenen Grundstücks
Eine
Videoüberwachung ist zulässig, sofern sie weder öffentliche Straße/Wege noch
das Nachbargrundstück erfasst.
Die
Nichtbeachtung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann
zu Bußgeldern der Datenschutzaufsichtsbehörde führen. Darüber hinaus kann die
Beseitigung oder die Unterlassung angeordnet werden. Bei der Beseitigung ist
die Kamera komplett zu deinstallieren, bei Unterlassung müssen bspw. bewegliche
Kameras so ausgerichtet werden, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht
fortbesteht.
Hierbei ist
es unerheblich, ob funktionstüchtige Kameras oder Attrappen montiert wurden.
Schließlich kann ein Betroffener nicht beurteilen, ob es sich um echte
Videoüberwachung handelt oder nicht.
Zwar ist
die Rechtsprechung bis heute nicht eindeutig, dennoch sollte man bei der
Ausrichtung der Kamera öffentliche Straßen/Wege sowie das Grundstück des
Nachbarn ausklammern, damit es weder zu Rechtstreitigkeiten noch zu Verstimmung
innerhalb des nachbarschaftlichen Verhältnisses kommt. Insbesondere Nachbarn
stellen beim Einbruchschutz einen nicht zu unterschätzenden Faktor dar, weshalb
die Devise „Miteinander gegen Einbrüche“ Vorrang vor „Jeder für sich“ haben
sollte.
3. Überwachung gemeinsam genutzter Flächen und
Wege
Bei
Eigentümergemeinschaften kann nicht ein Eigentümer allein die Installation
veranlassen, ohne die anderen Miteigentümer zu fragen. Auch hier stellt die
Videoüberwachung dann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist
damit unzulässig.
Hierzu
gehören u. a.: die gemeinschaftliche Einfahrt, der Hausflur sowie z. B.:
Gemeinschaftskellerräume.
Sofern sich
alle Eigentümer einig sind, muss dennoch ein Hinweisschild angebracht werden,
damit auch Besucher und Angehörige ausreichend informiert sind.
Wir
empfehlen ohnehin den Einbau von Videoüberwachungsanlagen durch ein
Fachunternehmen, das sich in der aktuellen Rechtsprechung auskennt und die
Installation qualifiziert ausführt.
Sie haben
Fragen? Dann senden Sie uns eine E-Mail an beratung@sysdacom.de.
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Ihr Team der SYSDACOM GmbH
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