Donnerstag, 1. September 2016

Videoüberwachung von Haus und Grundstück – Was ist rechtlich zu beachten?



Die Videoüberwachung hält im Rahmen der Installation einer Einbruchmeldeanlage auch immer mehr Einzug in Privathaushalte. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten, damit die Videoüberwachung nicht gegen die Persönlichkeitsrechte und die aktuellen Datenschutzbestimmungen verstößt.

Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Privatpersonen, die Videokameras  im Rahmen des Einbruchschutzes nutzen oder nutzen möchten.


1.    Überwachung innerhalb des eigenen Hauses

Grundsätzlich ist eine Überwachung der eigenen Räume innerhalb des Hauses zulässig (Hausrecht). Zu beachten ist jedoch, dass Besucher und Familienmitglieder darauf hingewiesen werden müssen (egal, ob die Kamera aufzeichnet oder nicht), da das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf das eigene Bild hiervon betroffen sind.


2.    Überwachung des eigenen Grundstücks

Eine Videoüberwachung ist zulässig, sofern sie weder öffentliche Straße/Wege noch das Nachbargrundstück erfasst.
Die Nichtbeachtung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann zu Bußgeldern der Datenschutzaufsichtsbehörde führen. Darüber hinaus kann die Beseitigung oder die Unterlassung angeordnet werden. Bei der Beseitigung ist die Kamera komplett zu deinstallieren, bei Unterlassung müssen bspw. bewegliche Kameras so ausgerichtet werden, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht fortbesteht.
Hierbei ist es unerheblich, ob funktionstüchtige Kameras oder Attrappen montiert wurden. Schließlich kann ein Betroffener nicht beurteilen, ob es sich um echte Videoüberwachung handelt oder nicht.

Zwar ist die Rechtsprechung bis heute nicht eindeutig, dennoch sollte man bei der Ausrichtung der Kamera öffentliche Straßen/Wege sowie das Grundstück des Nachbarn ausklammern, damit es weder zu Rechtstreitigkeiten noch zu Verstimmung innerhalb des nachbarschaftlichen Verhältnisses kommt. Insbesondere Nachbarn stellen beim Einbruchschutz einen nicht zu unterschätzenden Faktor dar, weshalb die Devise „Miteinander gegen Einbrüche“ Vorrang vor „Jeder für sich“ haben sollte. 
 
3.    Überwachung gemeinsam genutzter Flächen und Wege

Bei Eigentümergemeinschaften kann nicht ein Eigentümer allein die Installation veranlassen, ohne die anderen Miteigentümer zu fragen. Auch hier stellt die Videoüberwachung dann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist damit unzulässig.

Hierzu gehören u. a.: die gemeinschaftliche Einfahrt, der Hausflur sowie z. B.: Gemeinschaftskellerräume.

Sofern sich alle Eigentümer einig sind, muss dennoch ein Hinweisschild angebracht werden, damit auch Besucher und Angehörige ausreichend informiert sind.


Wir empfehlen ohnehin den Einbau von Videoüberwachungsanlagen durch ein Fachunternehmen, das sich in der aktuellen Rechtsprechung auskennt und die Installation qualifiziert ausführt.

Sie haben Fragen? Dann senden Sie uns eine E-Mail an beratung@sysdacom.de.

Bleiben Sie sicher!
Ihr Team der SYSDACOM GmbH

Quellen und weiterführende Links:

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